Wohnsitzmeldung
Wohnsitzmeldung bei Meldeamt der Stadtgemeinde Tulln.
Die gesetzlich vorgeschriebene Wohnsitzregistrierung ist der erste und wichtigste Schritt für alles Weitere.
Dazu brauchen Sie:
- Das ausgefüllte Anmeldeformular (auf Deutsch!), mit der Unterschrift vom Unterkunftsgeber, als Hilfe hier ein Muster (UKR)
- Den ausgefüllten Erhebungsblatt (zur Beantragung der Grundsicherung) (DE/UKR)
- Ihren Pass
Gehen Sie ohne Voranmeldung und innerhalb von 3 Tagen zum Meldeamt und melden sich an.
Anmeldeformular und Erhebungsblatt auf Grundversorgung bekommen Sie vor Ort.
Meldeamt der Stadtgemeinde Tulln: Minoritenplatz 1, 3430 Tulln (google link)
Öffnungszeiten:
Montag: 07:00–15:30
Dienstag: 07:00–15:30
Mittwoch: 07:00–15:30
Donnerstag: 08:00–19:00
Freitag: 07:00–12:00
Samstag, Sonntag: geschlossen
Grundversorgung
Gleichzeitig mit der gesetzlichen Wohnsitzregistrierung erledigt das Meldeamt auch die Einreichung der Grundversorgung– der staatlichen finanziellen Unterstützung. Das zuständige Amt ist die Bezirkshauptmannschaft (BH). Die Gemeinde übernimmt allerdings das Weiterleiten des dafür notwendigen Fragebogens (zur Beantragung der Grundsicherung) für Sie im ersten Schritt.
Auf dem Fragebogen für die Grundsicherung wird nach zwei weiteren Details gefragt, die zur Auszahlung der finanziellen Hilfe notwendig sind, die Sie allerdings jederzeit nachreichen können indem Sie diese direkt an die Bezirkshauptmannschaft senden unter: soziales.bhtu@noel.gv.at
Die zwei Details sind:
- Österreichische Kontonummer – Hilfe zum Einrichten eines Kontos
- Mietvertrag / Präkariumsvertrag
- Info: bitte mit der Wohnsitzmeldung nicht warten, bis diese Details vorhanden sind, damit Ihr Antrag auf Grundversorgung so rasch als möglich bei der BH einlangt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
§ 2 Abs. 1 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG) idgF normiert: Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
§ 3 Abs. 1 leg.cit.: Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danachbei der Meldebehörde anzumelden.